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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer oder auch Kapitalertragssteuer kommt. Ab 01.01.2009 wird diese, in anderen europäischen schon seit Jahren bestehende, Steuerform eingeführt. Mit ihr entfällt die Angabe von Gewinnen aus Kapitalgeschäften in der jährlichen Steuererklärung. Sie wird vor Auszahlung der Gewinne von den Banken einbehalten und

an das Finanzamt abgeführt. Dadurch will der Staat Hinterziehungsversuche verhindern. Die Abgeltungssteuer beträgt 25% zuzüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5%, berechnet von der Summe, die als Abgeltungssteuer abgezogen wird. Außerdem wird auch die Kirchensteuer, sofern sie anfällt, auf den Abgeltungsbetrag erhoben. Hierbei ermäßigt sich allerdings die Abgeltungssteuer um 25% für den Betrag, der für die Kirchensteuer fällig wird. Somit kann ein maximaler Abzug in Höhe von 27,995 %, bei einer Kirchensteuer von 9%, entstehen.

Steuerpflichtig sind Einnahmen aus Zinsen, Dividenden, Fonderlösen und alle Arten von Gewinnen aus Geldforderungen, Stillhaltergeschäften und Veräußerungsgeschäften. Unter den steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften versteht man den Verkauf von Aktien und Geschäftsanteilen, Dividenden und Zinsscheinen ohne Stammrecht. Außerdem gehören dazu Gewinne aus Termingeschäften, Verkäufen von Renten, Grundschulden und Hypotheken. Auch die Gewinne vom Verkauf von Kapitallebensversicherungen, anderen Geldforderungen und der Erlös aus dem Verkauf von Rechten aller Art unterliegen ab Januar der Abgeltungssteuer. Von dem Gewinn aus all diesen Rechtsgeschäften werden allerdings noch die Kosten, wie die für den Erwerb, abgezogen, um sicher zu stellen, dass nur der Erlös zur Berechnung der Steuer herangezogen wird. Wichtig ist hier, dass die Forderung bei der schriftlichen Abrechnung des Gewinnes aufgeführt und abgezogen wird. Leider sind aber manche Kosten, wie die für die Verwahrung der Wertpapiere, nicht abzugsfähig.

Es gibt allerdings noch einige Ausnahmen bei Spezialfällen, die einem Steuersatz von 60% unterliegen und mit dem Teileinkünfteverfahren abgerechnet werden. Auch gibt es unter gewissen Umständen die Möglichkeit der Freistellung von der Abgeltungssteuer. Bei Fragen hierzu sollte man sich auf Grund der Komplexität allerdings an einen Steuerberater wenden. Auch die Abrechnungen durch die Banken sollte man gegebenenfalls genau prüfen lassen, da der Gesetzgeber einige Möglichkeiten der Korrektur des Steuersatzes anbietet und die Abrechnung auf Grund fehlender Daten nicht immer richtig ist. So wird für Personen mit einem geringen Einkommen ein personenbezogener Steuersatz angewendet, diesen kann man aber nur über die Steuererklärung erhalten. Die zu hohen Beträge werden zunächst abgeführt, mit der Steuererklärung kann es dann aber zur Rückzahlung der unberechtigt einbehaltenen Gelder kommen.

Es gibt aber nicht nur Nachteile durch die Abgeltungssteuer. Die jetzt mit der Abgeltungssteuer belegten Einnahmearten waren auch schon vorher einkommenssteuerpflichtig. Oft sogar zu einem viel höheren Steuerersatz, da sie mit der Einkommenssteuererklärung angegeben werden mussten und zum Satz der Einkommenssteuer berechnet wurden. Dieser liegt bekanntlich bei gut verdienenden Personen weit über 25%.