Freistellungsauftrag
Deutschland den so genannten Freistellungsauftrag. Mit ihm ist es möglich, die Erträge, die auf Festgelder, Sparkonten oder Investmentfonds erzielt werden, freizustellen und somit vom Steuerabzug zu befreien.
Die Höhe des Freistellungsauftrages beträgt derzeit 801 Euro pro Person. Diese Summe setzt sich aus dem Freibetrag von 750 Euro sowie einem Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro zusammen. Wird der Freistellungsauftrag bei der Bank auf einem entsprechenden Formular eingereicht, werden alle Zinseinkünfte bis zur Höhe des Freistellungsauftrages nicht versteuert. Liegen die Zinseinkünfte jedoch darüber, muss die Bank die notwendigen Steuern berechnen und direkt ans Finanzamt abführen. Der Anleger erhält im Anschluss eine Steuerbescheinigung, die bei der Steuererklärung mit ans Finanzamt eingereicht werden kann. Lediglich für Zinserträge, die 10 Euro pro Konto nicht übersteigen, wird kein Freistellungsauftrag benötigt, sie gelten als Bagatelle.
Grundsätzlich ist es möglich, den Freistellungsauftrag auf mehrere Institute zu verteilen. Wird dies gewünscht, darf die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge allerdings den Maximalbetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Ehepaaren) nicht übersteigen. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Vorlage der tatsächlich erzielten Zinserträge fordern. Um einen Freistellungsauftrag einzurichten, zu ändern oder zu löschen sind in jedem Fall das jeweilige Formular der Bank sowie die Unterschrift des Anlegers notwendig. Bei Ehepaaren ist immer die Unterschrift beider Partner einzuholen, wird der Freistellungsauftrag für ein Kind eingerichtet (auch Kinder verfügen über den Freibetrag von 801 Euro), müssen die Erziehungsberechtigten den Antrag unterschreiben. Nicht vollständig ausgefüllte Anträge können von der Bank nicht bearbeitet werden.
Ab 2009 tritt eine Änderung des Freistellungsauftrages ein. Ab 2009 wird die Abgeltungssteuer in Deutschland eingeführt, der Freistellungsauftrag heißt dann Sparer-Pauschbetrag. An seiner Summe wird sich jedoch nichts ändern, auch er kann über 801 Euro gestellt werden. Bisher gestellte Aufträge gelten unverändert weiter, sie gelten künftig jedoch für alle Konten und Depots, die ein Anleger bei der Bank führt. Sollten die Zinserträge ab 2009 den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden 25% Abgeltungssteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer fällig, sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig ist. Dies muss künftig bei Kontoeröffnung angegeben werden. Fehlt diese Angabe bzw. ist sie nicht gewünscht, ist die Berechnung der Kirchensteuer später über die Steuererklärung möglich.